Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der Firma Möller Kanalreinigung GmbH, Hüttenallee 77, 44534 Lünen, sind Grundlage für die Reinigung, Reparatur und Wartung von Rohrleitungssystemen einschließlich Beseitigung von Verstopfungen sowie Wartung und Pflege von Rückstauventilen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

1 Arbeitslohn
1.1 Für die Arbeiten unserer Einsatzkolonnen (1-3 Mann) zuzüglich Stellen von Kraftfahrzeug oder Sonderfahrzeug und Gerätschaften wird der jeweils bei der Firma gültige Verrechnungslohn, zuzüglich möglicher Zuschläge, der nicht an ortsübliche oder tarifliche Regelungen gebunden sein muss, zugrunde gelegt.

1.2 Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schmutz- und gefahrenbedingte Arbeiten und Überstunden, werden die gesetzlich geltenden Zuschläge erhoben. Normale Arbeitszeit gilt von 8-17 Uhr.

1.3 Die Bereitstellung von Sondergerät (Pump- und Saugwagen, Hochdruckspülwagen und TV-Anlage) wird nach den in der Firma geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet.

1.4 Zur Abrechnung gelangt die am Ort aufgewandte Arbeitszeit, bzw. die Maschinenstunden zuzüglich der An- und Abfahrtszeiten für jeden einzelnen Monteur. Bei Einsatz von selbstfahrendem Sondergerät wird pauschal je 1/2 Stunde für An- und Abfahrt in Rechnung gestellt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zu effektiven Maschinenstunden zählt auch das Reinigen der Gerätschaften, wobei die Reinigung nicht unbedingt am Arbeitsort durchgeführt werden muss.

2 Wassergeld, Stromgeld, sonstige Abgaben und Fremdleistungen.
2.1 Wassergeld wird nach den ortsüblichen Tarifen zuzüglich Umlagekosten für Standrohrmiete und Nebenkosten berechnet.

2.2 Für Stromverbrauch soweit nicht der Auftraggeber diesen stellt, gilt das gleiche.

2.3 Kippgebühren, Deponieabgaben bzw. Abladekosten werden nach Anfall unter Vorlage der Quittung in Rechnung gestellt.

3 Haftung
3.1 Für entstandene Schäden die während der Bearbeitung der Rohre direkt oder indirekt entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Im Falle von Fahrlässigkeit unserer Monteure erkennen wir Schäden nur an, wenn sie entweder auf dem Arbeits- und Abrechnungsschein aufgeführt sind oder innerhalb von 48 Stunden per Einschreiben bekanntgegeben wurden. Es gilt hier der Poststempel des Aufgabeortes. Reklamationen über mangelhafte Ausführung der Arbeiten bzw. irgendwelche Beanstandungen müssen innerhalb 24 Stunden an unsere Technik gemeldet werden. Dies gilt nicht für die Beseitigung einer Verstopfung. Hierfür ist allein maßgebend die Bescheinigung auf dem Rapportzettel und schließt spätere Reklamationen aus.

3.2 Werden Schäden von uns anerkannt, werden diese nach Prüfung und Übersendung der Originalbelege nach Wiederinstandsetzung des Schadens entweder direkt von uns oder von unserer Haftpflichtversicherung bezahlt.

4 Ausführung
4.1 Die Arbeiten werden von Fachkräften ausgeführt, jedoch kann von vornherein für den Erfolg der beantragten Arbeit keine Gewähr übernommen werden, es sei denn, dies wird schriftlich bestätigt.

4.2 Die Firma ist berechtigt, alle erforderlichen Arbeiten anzuweisen und Sondergerät und Gerätschaften soweit es die Firma für notwendig erachtet zum Einsatz zu bringen und zwar zu gleicher Zeit oder in nicht zusammenhängender Arbeitszeit.

4.3 Die Entscheidung welche Einsatzkolonnen zum Einsatz kommen, trifft die technische Leitung der Firma bzw. der Meister oder Kolonnenführer an Ort und Stelle. Der Auftraggeber wird hiervon in Kenntnis gesetzt. Verhindert er dann den Einsatz der von uns vorgeschlagenen anderen Einsatzkolonnen oder Gerätschaften sind wir zum sofortigen Abbruch der Arbeiten berechtigt und es werden die bis dahin entstandenen Aufwendungen nach den gültigen Verrechnungssätzen der Firma berechnet.

4.4 Bei der Beseitigung von Verstopfungen sollte grundsätzlich die Hauptkanalleitung mit Hochdruckspülwagen gespült werden, um diese wieder in einen stadtkanalgleichen Zustand zu versetzen. Wird nicht gespült, aus welchem Grund auch immer, sind Reklamationen ausgeschlossen.

5 Berechnung
5.1 Berechnung nur bei erfolgreich ausgeführten Arbeiten, diese werden auf dem Arbeits- und Abrechnungsschein bestätigt.

5.2 Berechnung erfolgt auch wenn feststeht, dass die Entwässerungsleitungen nicht fachmännisch verlegt sind, oder eine Rohrverlagerung oder ein Rohrbruch vorliegt. Steht fest, dass die Verstopfung oder nicht 100prozentiger Ablauf in Zusammenhang steht mit Fremdkörpern, die nichts im Entwässerungssystem zu suchen haben (Eisen, Steine, Dosen oder Baurückstände etc.) sind wir berechtigt, die aufgewandte Zeit und den jeweiligen Einsatz von Sondergerät und sonstigen Gerätschaften in Rechnung zu stellen.

5.3 Arbeits- und Maschinenstunden werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Arbeitsstunden, Maschinenstunden oder vereinbarten Pauschalbeträgen versteht sich die Rechnung ohne Mehrwertsteuer ebenso bei geliefertem Material.

5.4 Nutzlose An- und Abfahrt aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (niemand auf der Baustelle, keine Schlüssel vorhanden, Zurückziehung des Auftrages etc.) wird mit je 1 Stunde für die selbstfahrenden Fahrgeräte und mit je 1 Stunde für jeden Monteur in Rechnung gestellt.

6 Zahlung
6.1 Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse.

6.2 Terminüberschreitungen berechtigen uns pro angefangenen Monat 1 % Verzugszinsen zu berechnen.

6.3 Als Rechnungserhalt gilt das Datum der dem Rechnungsdatum folgende 3. Werktag.

6.4 Eine Aufrechnung irgendwelcher Gegenforderungen wird ausgeschlossen, es sei denn, es wird hierüber schriftlich anders vereinbart.

7 Gerichtsstand und Geschäftssitz
Gerichtsstand Lünen
Geschäftssitz Lünen

Geschäftsführer: Tim Winter und Matthias Winter
Rechtsform: GmbH
Kammer: HWK, Dortmund
Aufsichtsbehörde: Güteschutz Kanalbau e.V., 53583 Bad Honnef
Registerart: Handelsregister
Register / Ort: Amtsgericht Dortmund
Registernummer: HRB 17854
Umsatzsteuer ID: DE 171 493 698
Wirtschaftssteuer ID: DE 316 575 705 58